Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 8. April 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) um Fr. 84'496.00, wobei sie unter anderem einen Vermögensverzicht von Fr. 195'259.00 aufgrund unbelegter Auslagen im Zeitraum 2015 bis 2018 anrechnete (VB 182). Im Einspracheverfahren beanstandete die Beschwerdeführerin die Anrechnung eines Vermögensverzichts aufgrund unbelegter Auslagen (VB 185, 190 ff.).