15. April 2024 (VB 185) sowie der Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2024 zum Verfahrensstand (VB 206) nicht etwa untätig, sondern nahm Rücksprache mit der Beschwerdeführerin (VB 208), liess sich zusätzliche Unterlagen vorlegen (VB 209 ff.) und erliess anschliessend die Verfügung vom 14. März 2025. Dabei war die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren nicht an die Begehren der Beschwerdeführerin gebunden und konnte die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 zugunsten oder zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern (Art. 12 Abs. 1 ATSV).