2.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, einen Einspracheentscheid zu fällen, so dass eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG vorliege, geht dieser Einwand fehl. Die Beschwerdegegnerin blieb nach der Einsprache vom -5-