Sie können nicht im Beschwerdeverfahren behandelt werden, denn das Verwaltungsverfahren wird erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). Eine Sprungbeschwerde an das Versicherungsgericht, wie sie § 51 VRPG vorsieht, ist mangels einer entsprechenden Bestimmung im ATSG nicht möglich. Auf die Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden.