ATSG mit Einsprache anfechten, was sie mit Eingabe vom 5. Mai 2025 an die Beschwerdegegnerin auch tat (VB 233). Sämtliche von der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vorgebrachten Einwendungen, insbesondere in Bezug auf die Anrechnung eines Vermögensverzichts, sind Gegenstand des Einspracheverfahrens. Sie können nicht im Beschwerdeverfahren behandelt werden, denn das Verwaltungsverfahren wird erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1).