Die Beschwerdegegnerin habe es auf die Einsprache hin unterlassen, einen Einspracheentscheid zu fällen, womit ein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde bestehe. Die Beschwerdegegnerin sei offenbar nicht bereit, die Frage des angemessenen Lebensbedarfs zu prüfen, weshalb es auch aus prozessökonomischer Sicht angemessen sei, auf ein nochmaliges Einspracheverfahren zu verzichten und die Rüge direkt dem Gericht zu unterbreiten (Beschwerde S. 2 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus, weshalb der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Vermögensverzicht auf einer inkorrekten Berechnung des Lebensbedarfs beruht (Beschwerde S. 5 ff.).