werden, weil die Beschwerdegegnerin von einem viel zu tiefen Lebensbedarf der Beschwerdeführerin ausgehe. Darauf gehe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 229) nicht ein, sondern nehme eine Neuberechnung vor, die jedoch noch immer ein Verzichtsvermögen ergebe. Mit dieser Neuberechnung sei die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht erledigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe es auf die Einsprache hin unterlassen, einen Einspracheentscheid zu fällen, womit ein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde bestehe.