2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen unter Verweis auf Art. 58 (recte: Art. 56 Abs. 2) ATSG vor, die Beschwerdegegnerin habe über ihre mit Einsprache gestellten Anträge nicht befunden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, es dürfe kein Vermögensverzicht angerechnet -4-