Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2024 Einsprache. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen erneut und verneinte diesen mit Verfügung vom 14. März 2025. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 14. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen eine Verfügung mit der Berechnung des konkreten Anspruchs ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zu erlassen.