Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.186 / ad / nl Art. 141 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Matthias Frey, Rechtsanwalt, Speichergasse 35, 3011 Bern Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Verfügung vom 14. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1938 geborene Beschwerdeführerin meldete sich – nachdem die Be- schwerdegegnerin ihr und ihrem Ehemann mit Verfügungen vom 12. Sep- tember 2019 für April bis Juli 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen und ab August 2019 den Antrag auf Ergänzungsleistungen abgelehnt hatte – am 2. April 2024 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an. Mit Verfügung vom 8. April 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin am 15. April 2024 Einsprache. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen er- neut und verneinte diesen mit Verfügung vom 14. März 2025. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 14. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen eine Verfügung mit der Be- rechnung des konkreten Anspruchs ohne Berücksichtigung eines Ver- mögensverzichts zu erlassen. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde vom 5. Mai 2025 gleichen- tags auch bei der Beschwerdegegnerin ein und wies diese in einem Be- gleitschreiben darauf hin, dass ihr Schreiben, falls das Gericht nicht auf die Beschwerde eintreten sollte, als Einsprache gegen die Verfügung vom 14. März 2025 zu behandeln sei. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin, auf die Beschwerde nicht einzutreten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben wer- den (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Das Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG dient der Durch- setzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV an- erkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (UELI KIESER, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 26 und N. 41 zu Art. 56 ATSG sowie BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich ge- schützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer- deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 f. und 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3). Eine Rechtsverweigerung kann grundsätzlich jeder- zeit gerügt werden, solange das damit anbegehrte Verwaltungshandeln nicht erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2005 UV Nr. 5 S. 13, U 217/02 E. 4). Materielle Rechte oder Pflichten sind nicht Streitgegen- stand des Beschwerdeverfahrens (KIESER, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 56 ATSG mit Verweis unter anderem auf SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03 E. 4.2, und SVR 2001 KV Nr. 38, S. 109; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.2). Rechtsverweigerung ist dann anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amts- handlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 42 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Vorauszusetzen ist insbe- sondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung (bzw. ei- nes Einspracheentscheids) verlangt hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen unter Verweis auf Art. 58 (recte: Art. 56 Abs. 2) ATSG vor, die Beschwerdegegnerin habe über ihre mit Einsprache gestellten Anträge nicht befunden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, es dürfe kein Vermögensverzicht angerechnet -4- werden, weil die Beschwerdegegnerin von einem viel zu tiefen Lebensbe- darf der Beschwerdeführerin ausgehe. Darauf gehe die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 229) nicht ein, sondern nehme eine Neuberechnung vor, die jedoch noch immer ein Verzichtsvermögen ergebe. Mit dieser Neube- rechnung sei die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht erledigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe es auf die Einsprache hin unterlassen, ei- nen Einspracheentscheid zu fällen, womit ein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde bestehe. Die Beschwerdegegnerin sei offenbar nicht bereit, die Frage des angemessenen Lebensbedarfs zu prüfen, weshalb es auch aus prozessökonomischer Sicht angemessen sei, auf ein nochmaliges Ein- spracheverfahren zu verzichten und die Rüge direkt dem Gericht zu unter- breiten (Beschwerde S. 2 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin im Ein- zelnen aus, weshalb der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Vermö- gensverzicht auf einer inkorrekten Berechnung des Lebensbedarfs beruht (Beschwerde S. 5 ff.). 2.2. Mit Verfügung vom 14. März 2025 (VB 229) entschied die Beschwerdegeg- nerin abschliessend über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin, so dass keine mit Beschwerde anfechtbare prozess- oder verfahrensleitende Verfügung vorlag (vgl. PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ATSG, 2021, N. 16 f. zu Art. 52 ATSG; BGE 132 V 418 E. 2.3.1 f. S. 419 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung vom 14. März 2025, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten, gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG mit Einsprache anfechten, was sie mit Eingabe vom 5. Mai 2025 an die Beschwerdegegnerin auch tat (VB 233). Sämtliche von der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vorgebrachten Einwendungen, insbesondere in Bezug auf die Anrechnung eines Vermö- gensverzichts, sind Gegenstand des Einspracheverfahrens. Sie können nicht im Beschwerdeverfahren behandelt werden, denn das Verwaltungs- verfahren wird erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, wel- cher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und allei- niger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). Eine Sprungbeschwerde an das Versicherungsgericht, wie sie § 51 VRPG vorsieht, ist mangels einer entsprechenden Bestimmung im ATSG nicht möglich. Auf die Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. 2.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, einen Einspracheentscheid zu fällen, so dass eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG vorliege, geht dieser Einwand fehl. Die Beschwerdegegnerin blieb nach der Einsprache vom -5- 15. April 2024 (VB 185) sowie der Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2024 zum Verfahrensstand (VB 206) nicht etwa untätig, son- dern nahm Rücksprache mit der Beschwerdeführerin (VB 208), liess sich zusätzliche Unterlagen vorlegen (VB 209 ff.) und erliess anschliessend die Verfügung vom 14. März 2025. Dabei war die Beschwerdegegnerin im Ein- spracheverfahren nicht an die Begehren der Beschwerdeführerin gebun- den und konnte die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 zugunsten oder zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern (Art. 12 Abs. 1 ATSV). Ferner hat ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im We- sentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einspracheweise ange- fochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. In dieser neuen Verfügung, welche wiederum der Einsprache unterliegt, wird auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 f. S. 413; Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 8. April 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zufolge Über- schreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) um Fr. 84'496.00, wobei sie unter anderem einen Vermögensverzicht von Fr. 195'259.00 aufgrund unbelegter Auslagen im Zeitraum 2015 bis 2018 anrechnete (VB 182). Im Einspracheverfahren beanstandete die Be- schwerdeführerin die Anrechnung eines Vermögensverzichts aufgrund un- belegter Auslagen (VB 185, 190 ff.). In der Folge erliess die Beschwerde- gegnerin die Verfügung vom 14. März 2025, mit welcher sie einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zwar wiederum wegen Überschreitung der Vermögensschwelle verneinte, neu belief sich jedoch die Überschreitung der Vermögensschwelle auf Fr. 40'362.00, wo- bei unter anderem ein Vermögensverzicht von Fr. 181'125.00 aufgrund von Schenkungen und Spenden ab 2013 angerechnet wurde (VB 229). Somit entsprach die Beschwerdegegnerin den Vorbringen der Beschwerdeführe- rin in Bezug auf die Nichtberücksichtigung unbelegter Auslagen und nahm insofern eine Gegenstandslosigkeit der Einsprache an. Weil die Beschwer- degegnerin jedoch aufgrund von Schenkungen und Spenden dennoch ei- nen Vermögensverzicht anrechnete und die Beschwerdeführerin im Ein- spracheverfahren gegen die Anrechnung eines Vermögensverzichts oppo- niert hatte, war die Einsprache nicht vollumfänglich gegenstandslos, so dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. März 2025 erliess. Zudem beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 5. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 14. März 2025 zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen, und weist darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, eine allfällige Ein- spracheergänzung einzureichen, falls sie die aufgerechneten Schenkun- gen und Spenden nicht als Vermögensverzicht betrachten sollte (Vernehm- lassung S. 3). Eine Rechtsverweigerung liegt deshalb nicht vor. -6- 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 5. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler