2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit im Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 26. September 2014 (VB 32) und der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2025 (VB 75) überwiegend wahrscheinlich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. 2.1. f. hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2025 (VB 75) ist damit zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.