4.4. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 22. Januar 2025 (vgl. E. 3.2. hiervor) erwecken würden (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).