führte jedoch des Weiteren aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar (VB 71 S. 2), und bereits der Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 18. Juli 2014 (vgl. E. 3.1. hiervor) könne entnommen werden, dass eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar gewesen wäre (VB 71 S. 1). Damit hat die RAD-Ärztin durchaus den gesamten Verlauf seit 2014 und nicht nur seit 2018 beurteilt, wodurch sich die Beurteilung von Dr. med. E._____ auch diesbezüglich als nicht mangelhaft erweist.