Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt (vgl. Beschwerde S. 5), bildete die Verfügung vom 26. September 2014 den massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.1. hiervor). Daher wäre die alleinige Einschätzung von Dr. med. E._____, aus orthopädischer Sicht sei nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes seit 2018 auszugehen (VB 71 S. 2), nicht ausreichend. Dr. med. E._____ führte jedoch des Weiteren aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar (VB 71 S. 2), und bereits der Stellungnahme von Dr. med.