Solches wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte für ein (anspruchsrelevantes) psychisches Krankheitsbild. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtete (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5 und Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7; 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6; 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.1).