Soweit die Beschwerdeführerin zudem mit Verweis auf das Kostengutsprachegesuch betreffend Langzeit-Physiotherapie von Dr. med. C._____ vom 27. Januar 2020 (BB 10), in welchem dieser das myofasziale Schmerzsyndrom gut vier Jahre vor der Neuanmeldung vom 26. April 2024 als psychisch überlagert bezeichnet hatte, geltend macht, es seien weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht notwendig (vgl. Beschwerde S. 5), ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen Akten keine fachärztlich erhobenen psychiatrischen Diagnosen (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398) finden.