_ vom 3. September 2018 (BB 9) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer Wäscherei bzw. Textilreinigung körperlich stark arbeite und weiter im Reinigungsdienst tätig sei (BB 9 S. 1). Die Beschwerdeführerin müsse unbedingt ihren Lebensstil ändern, da das Problem wirbelsäulenchirurgisch nicht behoben werden könne. Die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin und die körperliche Belastung durch die Arbeit würden zu einem RSI (repetetive strain injury) insbesondere der oberen Extremitäten und des Nacken-/Schulterbereichs führen (BB 9).