Des Weiteren trifft es zwar zu, dass sich die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte aus den Jahren 2006 (Beschwerdebeilage [BB]3), 2007 (BB 4 ff.), 2013 (BB 8), 2018 (BB 9) und 2020 (BB 10) im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befanden (vgl. Beschwerde S. 5). Inwiefern dies jedoch Zweifel an der Beweiskraft der Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ zu begründen vermögen solle, ist nicht ersichtlich.