Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Kapazität und ihres Ausbildungsstandes sowie als alleinerziehende Mutter nicht in der Lage wäre, eine solche Stelle selbst zu suchen und sich dafür zu bewerben. Trotz stark eingeschränkter Belastbarkeit verwerte sie ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit seit Jahren aus eigenem Antrieb (VB 73 S. 2 f.). Er beantrage deshalb mit Nachdruck, dass die Beschwerdegegnerin den vorgesehenen Entscheid revidiere, die Invalidität auf der Basis der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit berechne und eine entsprechende Teilrente bewillige.