Dass die Beurteilung von Dr. med. E._____ für die streitigen Belange nicht umfassend sei, zeige sich auch daran, dass diese eine psychische Überlagerung der jahrelang bestehenden Schmerzproblematik nicht in Erwägung gezogen habe. Unter diesen Umständen überzeuge die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E._____ nicht und es würden erhebliche Zweifel an deren Beurteilung vorliegen. Der Sachverhalt sei somit unvollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.2. Den im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen Akten ist insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: -7-