Ein umfassendes Bild der medizinischen Situation habe sich Dr. med. E._____ somit gar nicht machen können und es sei von vornherein ausgeschlossen, dass diese sich mit dem im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beweisthema der erheblichen Sachverhaltsänderung ausreichend habe auseinandersetzen können. Auch die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 18. Juli 2014 (vgl. E. 3.1. hiervor) sei schon erfolgt, ohne dass diesem die Berichterstattung aus den Jahren 2006 und 2007 vorgelegen habe. Dass die Beurteilung von Dr. med.