4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die versicherungsinterne Beurteilung vom 22. Januar 2025 erfülle die bundesgerichtlichen Voraussetzungen an einen Arztbericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles bei Weitem nicht. Ob Dr. med. E._____ ihre Beurteilung in Kenntnis der Vorakten abgegeben habe, sei den Ausführungen deren Berichts nicht zu entnehmen. Da diese in ihrer Aktennotiz nur die Berichte des Kantonsspitals G._____ vom 31. Januar 2024 (VB 50) und des RAD vom 18. Juli 2014 (vgl. E. 3.1. hiervor) erwähne, müsse jedenfalls bezweifelt werden, dass sie Kenntnis der Vorakten gehabt habe.