Quantitativ und qualitativ sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Hauswirtschafterin nicht zu empfehlen (VB 71 S. 1). Quantitativ und qualitativ sei der Beschwerdeführerin eine leichte (max. fünf Kilogramm), wechselbelastende (sitzende, gehende, wenig stehende) Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Vermieden werden sollten Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, unerwartete asymmetrische Lasteinwirkung sowie kauernde und kniende Tätigkeiten. Aus orthopädischer Sicht sei nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes seit 2018 auszugehen.