3. 3.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2014, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war (VB 32). Darin stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD- Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 18. Juli 2014. Dr. med. B._____ führte darin aus, bei der 27jährigen ungelernten, in der Rohrreparatur (leicht, wechselbelastend) tätigen Mitarbeiterin bestehe ein Rückenleiden.