2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 20. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."