Da indes vorliegend Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu bestimmen sind, womit der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs entspricht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3 und 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4), wirken sich diese Umstände nicht auf das Ergebnis aus. Der Beschwerdeführer hat damit – wie von der Beschwerdegegnerin entschieden – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.