und BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; siehe ferner SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2.1 ). Vorliegend wäre demnach das Jahr 2024 massgebend, was denn auch zu Recht unumstritten ist. Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. März 2025 waren jedoch die Erhebungen zur Nominallohnentwicklung der Jahre 2023 bis 2024 noch nicht veröffentlicht. Entsprechend wäre eine Berechnung per 2023 vorzunehmen gewesen.