Die weiteren Feststellungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und geben aufgrund der Aktenlage grundsätzlich auch zu keinen Weiterungen Anlass. Zu ergänzen ist lediglich, dass bei der Invaliditätsgradberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (vgl. SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1, und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1) sowie bei Verwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Erlasses des