6.2. Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise die Differenzierung zwischen Validen- und Invalideneinkommen in Frage stellt, ist auf er auf Art. 18 Abs. 1 UVG hinzuweisen, wonach ein Invalidenrentenanspruch einen Invaliditätsgrad von mindestens 10 % voraussetzt. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347 f.).