Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf gleiche Basis und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 5 % mit Fr. 65'080.85 (VB 256, S. 5 f.). Ausgehend von diesen beiden Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 5 %.