6. 6.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (VB 256) nahm die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2022 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 68'506.15 an (VB 256, S. 7). Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf gleiche Basis und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 5 % mit Fr. 65'080.85 (VB 256, S. 5 f.).