5.2. Es bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen von med. pract. C._____ in dessen Stellungnahmen vom 1. Dezember 2023 und vom 11. April 2024 sowie dessen Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2024. Diese sind damit als beweiskräftig anzusehen (vgl. vorne E. 3.3.2.), zumal auch die weiteren Akten keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Es ist demnach von den versicherungsmedizinischen Feststellungen von med. pract. C._____ auszugehen.