Tatsächlich attestierte Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 3. Juni 2024 (VB 186, S. 1 f.) sowie seinen auf die versicherungsmedizinische Untersuchung vom 25. Juli 2024 folgenden Berichten vom 6. November 2024 (VB 245, S. 2 f.) und vom 23. Januar 2025 (VB 252, S. 2 f.) lediglich in genereller Weise eine Arbeitsunfähigkeit ohne Differenzierung zwischen der zuletzt ausgeübten und einer angepassten Tätigkeit. Zudem hielt Dr. med.