5. 5.1. Der Untersuchungsbericht von med. pract. C._____ vom 25. Juli 2024 ist umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie Vorakten und ist in seiner Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 3.3.1.). Er ist ferner ohne Weiteres vereinbar mit den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer (sinngemäss) angerufene Beurteilung von Dr. med. D._____ nichts zu ändern, wonach – so der Beschwerdeführer – "eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit" vorliege. Tatsächlich attestierte Dr. med. D.__