Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber sei für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit höchstens mittelschweren Arbeiten bis Lendenniveau, höchstens leichten Tätigkeiten bis Schulterniveau, ohne repetitive (und mit höchstens sehr leichten) Überkopfarbeiten, ohne mit Vibrationen und/oder Schlägen für die rechte obere Extremität verbundene Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten mit Stossen und/oder Ziehen von schweren bis sehr schweren Lasten, ohne körperfernes Hantieren mit schweren bis sehr schweren Lasten, ohne Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von schweren bis sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigen-