sehne, die als Listendiagnose anerkannt worden sei, habe sich intraoperativ nicht bestätigt (VB 133). Schliesslich untersuchte med. pract. C._____ den Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 bezüglich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden. Klinisch zeige sich im Bereich der rechten Schulter eine leichte Atrophie der rechtsseitigen Schultergürtelmuskulatur ohne Hinweise für eine Läsion der langen Bizepssehne und ohne deutliche Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion. Abgesehen von mässigen Druckdolenzen des AC-Gelenkes bestünden keine Druckdolenzen. Abduktion und Aussenrotation seien mässig eingeschränkt sowie die Anteversion leicht eingeschränkt.