abgeheilt zu betrachten seien. Die Schulterbeschwerden rechts seien ebenfalls teilweise auf das Ereignis vom 21. Juli 2023 zurückzuführen, wobei die Oberrandläsion der Subscapularissehne eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstelle (VB 68). Mit einer weiteren Stellungahme vom 11. April 2024 gab med. pract. C._____ an, die vom Beschwerdeführer beklagten Hüftbeschwerden seien vorwiegend auf eine Abnützung respektive eine Erkrankung zurückzuführen (VB 131, S. 1). Am 16. April 2024 ergänze er zudem, der operative Eingriff an der rechten Schulter vom 12. Februar 2024 habe der Behandlung von degenerativen Gesundheitsschäden gedient; die Oberrandläsion der Subscapularis-