4.2. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache mehrfach ihrem Versicherungsmediziner med. pract. C._____ vor. Dieser hielt am 1. Dezember 2023 fest, dass die rechtsseitigen Kniebeschwerden teilweise auf das Ereignis vom 21. Juli 2023 zurückzuführen seien und einer Verletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG entsprächen, indes nach rund acht bis zehn Wochen als -6-