Soweit dem Beschwerdeführer für die verbleibenden Folgen des Ereignisses vom 21. Juli 2023 eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zugesprochen wurde, ist der angefochtene Einspracheentscheid unangefochten geblieben und demnach in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 f. mit Hinweisen). Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 zu Recht verneint hat.