Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, es bestehe als Folge des Unfalls vom 21. Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Zudem haben die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er (auch) Anspruch auf eine Invalidenrente.