Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'506.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'080.85 resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 5 %. Bei einer mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme von med. pract. C._____, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Juli 2024 (VB 199) festgesetzten Integritätseinbusse von 10 % habe der Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, es bestehe als Folge des Unfalls vom 21. Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.