1. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 256; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2024 in VB 229) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom 21. Juli 2023 im Wesentlichen davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 31. August 2024 einzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.