Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 28. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. August 2024 ab, verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 zu. Die dagegen am 12. September respektive 13. November 2024 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab. 2. 2.1. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 2. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: