Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Mai 2023 als Gipser bei der B._____ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. Juli 2023 verletzte er sich bei Gipserarbeiten an der rechten Schulter. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).