Kontrollen verunmöglichen würde (vgl. E. 2.2. hiervor). 3.3. Somit fehlt es bereits an der für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 (und jedenfalls auch noch für die Zeit danach bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Mai 2025, der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2025 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen]) vorausgesetzten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. E. 2.1. hiervor), weshalb sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen und der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2025 zu bestätigen ist.