Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Eintrages im Handelsregister und der weiterhin bestehenden Qualifikation als Selbständigerwerbender nach AHV-Beitragsstatut (vgl. die Ausführungen hiervor) jederzeit möglich gewesen wäre, seine Erwerbstätigkeit auszubauen, und dass aufgrund dieses Umstandes zumindest das Risiko eines Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, er habe mit der Einzelfirma kein Einkommen erzielt, ist dies gerade nicht relevant, da ein Abstellen auf ein erzieltes Einkommen wirksame