Solange der Beschwerdeführer nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständiger qualifiziert wird, ist auch nicht massgebend, ob aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt wird (Weisung AVIG ALE, Rz. B62). Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Eintrages im Handelsregister und der weiterhin bestehenden Qualifikation als Selbständigerwerbender nach AHV-Beitragsstatut (vgl. die Ausführungen hiervor) jederzeit möglich gewesen wäre, seine Erwerbstätigkeit auszubauen, und dass aufgrund dieses Umstandes zumindest das Risiko eines Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung bestanden habe.