von der Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen (Weisungen AVIG ALE, Rz B13), woran auch fehlende geschäftliche Aktivitäten nichts zu ändern vermögen. Solange der Beschwerdeführer nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständiger qualifiziert wird, ist auch nicht massgebend, ob aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt wird (Weisung AVIG ALE, Rz.