3.2. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, war es dem Beschwerdeführer trotz der von diesem geltend gemachten psychischen Belastungssituation möglich, sich regelmässig an den Beschwerdegegner zu wenden und regelmässig längere Schreiben zu verfassen (vgl. z.B. VB 78 ff., 101 ff.). Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er trotz ihn psychisch belastender Umstände auch in der Lage gewesen wäre, die Löschung seiner Einzelfirma im Handelsregister zu beantragen und sich bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständig-erwerben- der abzumelden. Als Inhaber einer Einzelfirma ist bzw. war er grundsätzlich -5-