Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die "administrative Löschung" bei der AHV-Ausgleichskasse sei eingeleitet worden (vgl. Beschwerdeschrift 2). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Einzelfirma "C._____" bereits per 31. Januar 2025 definitiv beendet; die formale Abwicklung der Löschung und AHV-Abmeldung sei ihm aufgrund der schweren psychischen Belastungssituation jedoch nicht sofort möglich gewesen. Zudem wäre die Abwicklung mit Kosten verbunden gewesen, welche er nicht habe aufbringen können.